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Reform der Zinszusatzreserve – wie alles begann

Von Christian Weber / 6. Februar 2019

Mitte September letzten Jahres hat das BMF einen Entwurf zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung veröffentlicht, der die Bemühungen zur Reform der Zinszusatzreserve aufgreift. Am 22.10.2018 wurde dann eine Verordnung zur Änderung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht – und am Folgetag wirksam. Im Folgenden versuchen wir die Entwicklung nachzuvollziehen – beginnend von der Einführung der Zinszusatzreserve in 2011.

Einführung der Zinszusatzreserve

Im Jahr 2011 wurden – vor dem Hintergrund der andauernden Wirtschaftskrise und einer erwarteten  Niedrigzinsphase – mit der Absenkung des Höchstrechnungszinses auf 1,75 % auch die Regelungen für die Zinszusatzreserve eingeführt. Wir zitieren aus dem Begleitschreiben des BMF zum Entwurf der Änderung der DeckRV und der PFDeckRV.

Die Sicherheitsmargen in der Deckungsrückstellung sind zu jedem Bilanzstichtag zu überprüfen. Werden sie unterschritten, muss der Rechnungszins für die gesamte Restlaufzeit aller im Bestand befindlichen Verträge gesenkt und die Rückstellung im Gegenzug erhöht werden („Zinszusatzreserve“). Dies führt zu einem sehr hohen Finanzierungsaufwand zu einem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer kaum noch die erforderlichen Erträge erzielt. Dieses Verfahren soll realistischer gestaltet werden, indem die Erhöhung nur stufenweise durchgeführt werden soll, dafür aber der Zeitpunkt vorverlegt wird, zu dem der Rechnungszins gesenkt werden muss.

Für das neue Verfahren zur Bestimmung der Deckungsrückstellung wurde der Referenzzins als gleitender mittlerer Zinssatz eingeführt – etwas präziser als Mittelwert von Zinssätzen für 10-jährige Wertpapiere einerseits und als Mittelwert über Zinssätze der letzten 10 Jahre andererseits. Dieser Referenzzins ersetzt teilweise den Rechnungszins bei der Reserveberechnung, die der Deckungsrückstellung zugrunde liegt. Genauer ist der Referenzzins für den Zeitraum der nächsten 15 Jahre – ab dem Bilanzstichtag – zu verwenden, falls er kleiner als der maßgebliche Rechnungszins ist. Daraus ergibt sich ein höherer Reservewert und damit eine höhere Deckungsrückstellung, verglichen mit der durchgängigen Verwendung des maßgeblichen Rechnungszinses. Der Erhöhungsbetrag wird umgangssprachlich als Zinszusatzreserve bezeichnet. Für Details verweisen wir auf § 5 (3) und (4) DeckRV.

Praktische Aspekte bei der Umsetzung

Wir wollen auf einige praktische Aspekte, die im Zuge von Umsetzungsarbeiten diskutiert wurden, hinweisen. Zuallererst wird in § 5 (4) DeckRV angeführt, dass die skizzierte Regelung der einzelvertraglichen Berechnung der Deckungsrückstellung … zugrunde zu legen ist. Damit ist im Allgemeinen eine Berechnung innerhalb der Bestandsführung erforderlich. Das heißt, Reserveberechnungen mit dem bis dahin üblichen konstanten Rechnungszins reichen nicht mehr aus, vielmehr müssen in der  Reserveberechnung Zinstreppen eingeführt werden.

Ein anderer Punkt betrifft die Berücksichtigung von Storno. Während bei unveränderten Rechnungsgrundlagen – gleiche Rechnungsgrundlagen für Beitrags- und Reserveberechnung – Storno nach dem Satz von Cantelli nicht explizit berücksichtigt werden muss, trifft das bei Reserveberechnung mit geänderten Rechnungsgrundlagen – Verwendung des Referenzzinses – nicht mehr zu. Für die Zinszusatzreserve wird dazu im Ergebnisbericht der DAV Finanzierung und Gegenfinanzierung einer Zinszusatzreserve vom 26. September 2012 Folgendes festgehalten:

Storno- und Kapitalwahlrechtswahrscheinlichkeiten werden grundsätzlich bei der Berechnung der Zinszusatzreserve nicht angesetzt. Eine Ausnahme sind Rentenverträge, für die im Rahmen einer Rentenneubewertung bereits zusätzliche Reserven unter Ansatz vorsichtiger Storno- und Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten gestellt wurden. In diesem Fall wird das bestehende Verfahren erweitert. Dabei sind auch eventuell angesetzte vorsichtige Storno- und Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten in die Berechnung der Zinszusatzreserve zu übernehmen.

(Dabei wird auch klar, dass es Verträge mit Rentennachreservierungen – eventuell auch mit wiederholten Rentennachreservierungen aufgrund wiederholter Anpassungen der Rententafeln im Laufe der letzten Jahrzehnte – und Zinszusatzreserve gibt.)

Und wir wollen auch die Frage, wann ist die Berechnung der Zinszusatzreserve erforderlich, ansprechen. Während in der DeckRV die Berechnung zu jedem Bilanzstichtag, § 5 (4) DeckRV, angeführt wird, ist im Zusammenhang mit der Bilanzierung nach IFRS eine quartalsweise Berechnung erforderlich. Mit der Einführung des Sicherungsbedarfs – im Zuge des LVRG – wurde dann auch die monatliche Berechnung notwendig – als Grundlage für die aktuelle Höhe des Sicherungsbedarfs.

Im folgenden Beitrag zur Zinszusatzreserve wollen wir uns mit der Zinsentwicklung seit der Einführung der Zinszusatzreserve und den Konsequenzen daraus beschäftigen.

Sie fanden den Beitrag interessant? Dann laden Sie sich doch unser Dossier zur Reform der Zinszusatzreserve herunter.

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