msg Logo

rethinking insurance

Reform der Zinszusatzreserve – Neuregelung

Von Christian Weber / 21. Februar 2019

Im Beitrag Reform der Zinszusatzreserve – Zinsentwicklung und Konsequenzen haben wir die unvorhergesehene Zinsentwicklung seit Einführung der Zinszusatzreserve und die daraus abgeleiteten Bemühungen zur Anpassung betrachtet. Im Folgenden besprechen wir die neuen Regelungen für die Zinszusatzreserve – gültig ab 23.10.2018.

Wir beginnen mit einigen wesentlichen Eckpunkten.

Änderung des Referenzzinses

Die Neuregelung der Zinszusatzreserve beschränkt sich auf die Bestimmung des Referenzzinses. Die darauf aufsetzende Berechnung der Zinszusatzreserve ist von den Änderungen nicht betroffen. Aus dem Blickwinkel der Umsetzung in Bestandsführungssystemen ist das eine attraktive Eigenschaft. Insbesondere wenn der Referenzzins – entsprechend der Gliederung in der DeckRV – von außen vorgegeben wird, sind in der Bestandsführung keine funktionalen Anpassungen erforderlich.

Korridormethode

Die Neuregelung begrenzt die jährlichen Änderungen des Referenzzinses. Der – für das aktuelle Jahr – zu bestimmende Referenzzins muss innerhalb eines Korridors um den Referenzzins des vorherigen Kalenderjahres liegen (Korridormethode). Im BaFinJournal vom November 2018 wird dies durch das Bild eines langen Ganges (Korridors) illustriert. Dabei ist allerdings – einschränkend – zu beachten, dass die Breite des Korridors über die Jahre hinweg nicht gleich bleiben muss, sie ändert sich sich vielmehr typischerweise von Jahr zu Jahr. Die Breite des Korridors wird durch einen Anteil des Abstandes zwischen dem 1-jährigen mittleren Zinssatz und dem Referenzzins des vorherigen Kalenderjahres gegeben. Tritt bei den Zinsen eine sprunghafte Änderung – ein Schock – auf, so passt sich der Referenzzins aufgrund der beschränkten jährlichen Änderungen nur langsam an. In weiterer Folge kommt es auch zu vergleichsweise moderaten Anpassungen der Zinszusatzreserve. Aber langfristig wird – bei gleichbleibenden Bedingungen, insbesondere gleichbleibenden Null-Kupon-Euro-Zinsswapsätzen mit einer Laufzeit von 10 Jahren – die gleiche Höhe an Zinszusatzreserve erreicht, wie bei der bis Herbst 2018 gültigen Regelung.

Nachlaufeffekt

Bei der Untersuchung möglicher Zinsszenarien beobachtete die DAV-Arbeitsgruppe, dass für die Beurteilung der Zinssituation 10-jährige mittlere Zinssätze nicht ausreichen. Nehmen wir ein Szenario, in dem – verglichen mit dem Referenzzins des vorherigen Kalenderjahres – die aktuellen Zinssätze höher, der mittlere Zinssatz über die letzten 10 Jahre aber niedriger ist. Dann kann auf der Grundlage der aktuellen Zinssituation eine Anhebung des Referenzzinses angemessen erscheinen. Demgegenüber wird mit der bisherigen Regelung der Referenzzins weiterhin abgesenkt – und damit  weiterhin Zinszusatzreserve aufgebaut. In der DAV-Arbeitsgruppe wurde dieser Effekt als Nachlaufeffekt bezeichnet. Mit der Neuregelung wird der Nachlaufeffekt vermieden.

Mathematische Formel

Im Folgenden führen wir die Neuregelung an, wobei wir der Einfachheit halber Details, wie die exakte Bestimmung der mittleren Zinssätze und Rundungsvorschriften, nicht berücksichtigen. Dazu verweisen wir auf § 5 (3) DeckRV.

Wir verwenden mathematische Formeln und beginnen mit der Einführung von Bezeichnungen. Sei z10 der mittlere Zinssatz über die letzten 10 Jahre (der Referenzzins vor der Neuregelung), z1 der mittlere Zinssatz im abgelaufenen Jahr, r_-1 der Referenzzins des vorherigen Kalenderjahres und r der zu bestimmende Referenzzins des aktuellen Kalenderjahres. Dann werden die Differenzen D_1 := z_10 – r_-1 und D_2 := 0.09 × (z_1 – r_-1) gebildet und darauf aufsetzend die Vorzeichen sign(D_1) und sign(D_2) und das Minimum D := Min(|D_1|, |D_2|) der Absolutbeträge betrachtet. Die Regelung unterscheidet zwei Fälle. Ist sign(D_1) ≠ sign(D_2), so ist r = r_-1. Ist dagegen sign(D_1) = sign(D_2), so ist r = r_-1 + sign(D_1) × D.

Wir vergleichen mit der bis Herbst 2018 geltenden Regelung: r = z_10 bzw. gleichbedeutend r = r_-1 + D_1. Für die Neuregelung gilt Folgendes: Falls D = |D_1| und sign(D_1) = sign(D_2), so ist r = r_-1 + D_1. (Unter den genannten Bedingungen ist der Referenzzins unter der Neuregelung gleich wie unter der bis Herbst 2018 geltenden Regelung.)

Die Neuregelung war erstmals zum 31.12.2018 anzuwenden. Ausgangsdaten sind z_10 = 1.88, z_1 = 0.98, r_-1 = 2.21. (Für die Ermittlung der Ausgangsdaten verweisen wir auf  § 5 (3) DeckRV.)  Damit ergibt sich D_1 = z_10 – r_-1 = 1.88 – 2.21 = – 0.33, D_2 = 0.09 × (z_1 – r_-1) = 0.09 × (0.98 – 2.21) = 0.09 × -1.23 = -0.1107 und D = Min(|D_1|, |D_2|) = Min(0.33, aufgerundet(0.1107)) = Min (0.33, 0.12) = 0.12 und sign(D_1) = sign(D_2) = -1. Wir erhalten für den Referenzzins r = 2.21 + -1 × 0.12 = 2.09. (Die Aufrundung von 0.1107 auf 0.12 entspricht der Rundung auf die nächsthöhere zweite Nachkommastelle, siehe § 5 (3) DeckRV.)

Korridor und Skalierungsfaktor

D_2 bestimmt die Breite des Korridors, in dem sich der neu zu bestimmende Referenzzins r bewegen kann. Die Breite des Korridors hängt vom Abstand zwischen z_1 und  r_-1 ab. (Wie weit weicht der über das Kalenderjahr gemittelte Zinssatz vom Referenzzins für das abgelaufene Jahr ab?) Von der DAV-Arbeitsgruppe wurde neben dem Korridor noch eine weitere Veranschaulichung angeführt. Ausgehend von der Erfahrungswelt von Autofahrern wird von einem gleichbleibenden Anpassungsziel z_1 – r_-1 und angepasster Geschwindigkeit gesprochen. Das Anpassungsziel z_1 – r_-1 ist bei gleichbleibender Zinssituation entsprechend der bis Herbst 2018 gültigen Regelung.

Bei gegebenem Anpassungsziel z_1 – r_-1 legt der Skalierungsfaktor 0.09 die Anpassungsgeschwindigkeit fest – oder auch die Breite des Korridors. In den Vorschlägen der DAV wurde der Skalierungsfaktor mit x bezeichnet und als Steuerungsparameter gesehen. Im Zuge der Diskussionen gab es unterschiedliche Vorschläge für die Wahl von x. Es wurde beispielsweise auf die Solvency II – Regelung Bezug genommen und x = 0.065 vorgeschlagen – angelehnt an den Zeitraum von 16 Jahren, in dem Übergangsregelungen genützt werden können. Analog entspricht x = 0.09 einem Anpassungszeitraum von etwa 11 Jahren. Klarer Weise führt ein kleinerer Skalierungsfaktor x zu geringeren Anpassungen. Bei einem Trend fallender Zinsen kommt es zu einem langsameren Aufbau von Zinszusatzreserve, bei einem Trend steigender Zinsen entsprechend auch zu einem langsameren Abbau. Wir verweisen auf die Pressemitteilung der Assekurata vom 19.09.2018, X-Faktor sorgt für Entlastung bei ZZR, in der von Vergleichsrechnungen zwischen x = 0.09 und x = 0.065 berichtet wird.

Gegensätzliche Zinssignale

Sind die Vorzeichen sign(D_1) und sign(D_2) verschieden, so ist z_1  < r_-1 < z_10 oder z_1 > r_-1 > z_10. Betrachten wir den Fall z_1 > r_-1 > z_10. Aus Sicht der mittleren Verzinsung in den letzten 10 Jahren scheint eine Absenkung des Referenzzinses angemessen, aus Sicht der mittleren Verzinsung im abgelaufenen Kalenderjahr dagegen eine Anhebung. Die Neuregelung betrachtet dies als gegensätzliche Zinssignale für die Bestimmung des Referenzzinses und legt fest, dass der Referenzzins des vorherigen Kalenderjahres unverändert weitergeführt wird.

Auswirkungen

Der Referenzzinssatz sinkt von 2.21 zum 31.12.2017 auf 2.09 zum 31.12.2018, nach der bisherigen Regelung wäre er auf 1.88 gesunken. Wie wirkt sich das auf die Höhe der Zinszusatzreserve aus? Dazu zitieren wir aus dem BaFinJournal vom November 2018.

Im Geschäftsjahr 2017 haben die 84 unter Aufsicht der BaFin stehenden Lebensversicherer für die Zinszusatzreserve insgesamt etwa 15 Milliarden Euro aufgewendet. Insgesamt ist die Reserve damit bis Ende 2017 auf rund 60 Milliarden gewachsen. Ende 2018 wird sie bei etwa 65 Millarden Euro liegen. Dank der Neuregelung der Berechnungsmethode werden die Unternehmen nur rund 5 Milliarden Euro zuführen müssen, etwa 15 Milliarden Euro weniger als nach der alten Regelung.

Und die Auswirkung auf die Versicherungsnehmer? Nach Jahren fallender durchschnittlicher Gesamtverzinsung – und damit sinkender Überschüsse – scheint der Trend mit der Deklaration 2019 gebrochen. In der Studie der Assekurata vom 07.02.2019, Marktstudie 2019: Überschussbeteiligungen und Garantien, wird diese Beobachtung unter der Überschrift „Licht am Ende des Korridors“ zusammengefasst und zum überwiegenden Teil auf die Reform der Zinszusatzreserve zurückgeführt.

Sie fanden den Beitrag interessant? Dann laden Sie sich doch unser Dossier zur Reform der Zinszusatzreserve herunter.

Inhaltsverzeichnis

INTERESSE AN MEHR?

Abonnieren Sie unseren Blog und bleiben Sie gut informiert.

Sie können Ihre Zustimmung jederzeit widerrufen