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Neue Betriebsrente

Einrechnung der Sicherungspuffer bei der Leistungsaufteilung nach dem Wertstandsverfahren

Von Werner Hlawa / 30. April 2018

Für versicherungsförmige Verträge der betrieblichen Altersversorgung hat sich mit dem Wertstandsverfahren ein Aufteilungsverfahren etabliert, ein Vertragsvermögen und die daraus resultierende Leistung zu trennen. Dieses Verfahren wird immer dann angewandt, wenn der Vertrag teilweise mit ungeförderten Beiträgen finanziert wurde. Dies ist beispielsweise in Zeiten der privaten Weiterführung der Fall.

Wertstandsverfahren in der reinen Beitragszusage

Steuerliche Aufteilung der Leistung einer reinen Beitragszusage mit kollektivem Puffer

Diese Möglichkeit gibt es auch bei der reinen Beitragszusage. Hier wiederum gilt das Vermögen des Sicherungspuffers gemäß § 35 PFAV Absatz 3 als „gefördert“ (§ 22 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m § 3 Nr. 63a EStG) und daher lohnt es sich, einige Gedanken zu machen, wann und wie dieser Puffer im Rahmen des Wertstandsverfahrens berücksichtigt werden kann.

reine Beirtragszusage - Sicherungspuffer

Verschiebung von ungefördertem zu gefördertem Vermögen

Zu dem Zeitpunkt, zu dem Vermögen aus dem Sicherungspuffer in die Leistungsaufteilung einer gemischt finanzierten Beitragszusage eingerechnet wird, erhöht sich der Förderfaktor (also das Verhältnis von gefördertem Vermögen zum Gesamtvermögen).

Natürlich muss immer dann der Förderfaktor angepasst werden, wenn explizit Vermögen aus dem Sicherungspuffer entnommen und zur individuellen Erhöhung der Betriebsrentenanwartschaft verwendet wird. Da dieser Fall aber nicht die Regel und darüberhinaus wenig spannend ist, konzentrieren wir uns auf die Auszahlungsphase.

Mögliche Zeitpunkte der Einrechnung in das Wertstandsverfahren

Wann kann bzw. muss eine Zuordnung im Wertstandsverfahren erfolgen? Mögliche Zeitpunkte sind

  1. Direkt bei Rentenbeginn
  2. Bei Einrechnung des Sicherungspuffers in den Kapitaldeckungsgrad, auch wenn dieser noch nicht unter 100 % liegt
  3. Bei Einrechnung des Puffers in den Kapitaldeckungsgrad, wenn damit ein Absinken unter 100 % vermieden wird oder
  4. Erst bei Auszahlungen aus dem Puffer

Erst bei Auszahlung?

Die Berücksichtigung in der Aufteilung der Rentenrate erfolgt bei Variante 4 eindeutig zu spät. Denn die Finanzverwaltung unterstellt, dass jede (Teil-)Leistung aus einem Versicherungsvertrag und damit auch jede Rentenrate aus steuerlicher Sicht die Zusammensetzung des gesamten Vertragsvermögens anteilig widerspiegelt. Damit ist das Abstellen auf die konkrete Auszahlung aus einem „Vermögenstopf“ (Variante 4) steuersystematisch nicht nachzuvollziehen.

…oder doch früher?

Wenn wir uns weiter „von hinten“ vorarbeiten, folgt Variante 3: Dies ist steuersystematisch nachvollziehbar. Ist nämlich die aktuelle Rentenleistung nicht mehr zu 100 % durch Vermögen gedeckt, also der Kapitaldeckungsgrad unter 100 % abgesunken, ist rechnerisch die aktuelle Rentenhöhe zu kürzen. Wird die monetäre Rentenkürzung dadurch verhindert, dass der Sicherungspuffer in den Kapitaldeckungsgrad eingerechnet wird, ist die nicht erfolgte Rentenkürzung somit als gefördert anzusehen. Eine konkrete Auszahlung aus dem Sicherungspuffer muss nicht erfolgen. Allein das Heranziehen zur Besicherung eines ausreichenden Kapitaldeckungsgrades rechtfertigt die Berücksichtigung in der Leistungsaufteilung nach dem Wertstandsverfahren.

reine Beitragszusage - Sicherungspzffer Zuordnung

Wann erfolgt die Zuordnung der Sicherungspuffer?

Problematisch bei diesem Verfahren könnte die Kommunikation mit dem Rentner werden – insbesondere dann, wenn trotz Einrechnung des Sicherungspuffers eine (geminderte) Rentenkürzung erfolgt: Von bislang 100 € Rente werden 80 % nachgelagert besteuert, aber von künftig nur noch 90 € Rente sollen dann 85 € nachgelagert in voller Höhe besteuert werden. Ob dies ein Rentner versteht, wage ich stark zu bezweifeln.

Variante 2 ist noch weniger transparent, denn hier kann fast „nach Belieben“ der Förderfaktor und damit die Höhe der Besteuerung der Rente schwanken, je nachdem ob in einem Jahr der Sicherungspuffer eingerechnet wird oder nicht.

…oder schon zu Rentenbeginn?

Deswegen: Wenn schon eine frühzeitige Einrechnung erfolgen soll, dann zum Rentenbeginn: Zu diesem Termin kann eindeutig bestimmt werden, in welcher Höhe Sicherungskapital vorhanden ist und welcher Anteil rechnerisch auf den Neurentner entfällt. Wohlgemerkt, es ist eine rechnerische Zuordnung, die keinerlei Anspruch oder gar Rentenerhöhung nach sich zieht.

reine Beitragszusage - Sicherungspuffer -Rentenbeginn

Zuordnung von Sicherungspuffern bei Rentenbeginn

Dieses Vorgehen ist eine konsequente Erweiterung der Meinung der Finanzverwaltung: Die aktuelle Rentenzahlung soll das gleiche Aufteilungsverhältnis haben, wie das gesamte zum Rentenbeginnzeitpunkt für diese Rente zur Verfügung stehende Kapital – unabhängig davon, ob es tatsächlich zur Auszahlung kommt oder nicht.

Fazit

Die Einrechnung des Sicherungspuffers erhöht den Förderfaktor und damit die Steuerbelastung der Rentenzahlung. Eine Einrechnung bereits zu Rentenbeginn liefert einen einheitlichen Aufteilungsprozentsatz. Dieser bleibt in der Auszahlungsphase unverändert, unabhängig davon, ob der Sicherungspuffer tatsächlich „benötigt“ wird oder nicht.

Spätestens dann, wenn der Puffer zur Vermeidung einer Rentenkürzung  in den Kapitaldeckungsgrad eingerechnet wird, ist er zu berücksichtigen. Allerdings führt diese späte Einrechnung zu schwankenden Aufteilungsverhältnissen, die den Rentenempfängern und weiteren Beteiligten nur schwer zu vermitteln sind.

Eine Klarstellung seitens des BMF, dass die Einrechnung zu Rentenbeginn keine unzumutbare Benachteiligung der Rentner darstellt, würde ich sehr begrüßen.

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