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Neue Betriebsrente

Betriebsrente ohne Garantie – die Rente von Morgen?

Von Axel Helmert / 1. Juni 2017

„Die Betriebsrente ist die älteste, wichtigste und kostengünstigste Zusatzversorgung im Alter“, betont Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles. Allerdings verfügten 2016 nur knapp 60 Prozent der Beschäftigten in Deutschland über eine Betriebsrente und der Anteil stagniert seit Jahren. Das will die große Koalition ändern. Fachpolitiker von Union und SPD einigten sich nun nach langen Verhandlungen auf eine Reform der Betriebsrente. Anfang Juni 2017 wurde das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) vom Bundestag gebilligt. Ziel ist es, die betriebliche Altersvorsorge (bAV) durch einen Zuschuss für Geringverdiener, eine Ausweitung der Steuervorteile und den Wegfall der Arbeitgeberhaftung attraktiver zu machen.

Garantieverzicht – Novum und Knackpunkt der Betriebsrente

Doch das Vorhaben ist jedoch umstritten. Knackpunkt ist das Kernstück des Gesetzes: das Garantieverbot. Erstmals in der Geschichte der bAV rückt der Gesetzgeber damit von Garantiezusagen ab. Manche Experten sprechen von einer „historischen Revolution“; andere von einer „Pokerrente“. SPD-Arbeitsministerin Nahles, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände halten den Garantieverzicht in Zeiten anhaltend niedriger Zinsen jedoch für unausweichlich. Dagegen plädiert der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) für den Erhalt von Garantiezusagen. GDV-Geschäftsführer Peter Schwark warnt: Das gesetzgeberische Verbot von Garantien im Sozialpartnermodell sei kontraproduktiv.

Das BRSG sieht vor, dass Arbeitgeber und Gewerkschaften im Sozialpartnermodell die bAV tarifvertraglich als reine Beitragszusagen gestalten können. So müssen Arbeitgeber also keine Mindestleistung mehr garantieren und die Versorgungsträger der bAV dürfen keine garantierten Leistungen mehr anbieten. Die Arbeitgeberhaftung entfällt. Daneben wird ein spezifisches Fördermodell für Geringverdiener eingeführt und die steuerliche Förderung der bAV und Riester-Rente vereinfacht und verbessert. Neben dem Garantieverbot und der reinen Beitragszusage wurde im Vorfeld auch über den Wegfall der Arbeitgeberhaftung und die Tarifexklusivität gestritten.

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