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Neue Betriebsrente

bAV-Riester – die große neue Freiheit!?

Von Werner Hlawa / 26. Juli 2017

Ein bAV-Riester-Vertrag, also eine Direktversicherung, für die auch Riester-Zulagen beantragt werden können, ist eigentlich nichts Neues. Aber diese Förderkombination kommt praktisch nicht vor, weil für die Leistung aus einem solchen Vertrag – im Gegensatz zu einem privat abgeschlossenen Riestervertrag – Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten sind.

Wegfall der Sozialversicherungspflicht

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde diese Ungleichbehandlung beseitigt: In § 229 Absatz 1 Nr. 5 SGB V ist die Sozialversicherungsbeitragspflicht ganz allgemein für Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 EStG entfallen.

Damit sind bAV-Riester-Verträge und Privat-Riesterverträge in der Behandlung der Leistung gleichgestellt. Im Grunde kann nun für jeden Vertrag der bAV-Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds auch die Riester-Förderung beantragt werden. Konkret heißt das: Riestervorteile ohne Zertifizierung! Ohne spezielle Riester-Informationspflichten! Und bei geeigneter Produktwahl: Ohne Beitragsgarantie! Aber auch: Ohne Wohnriesterentnahmemöglichkeit!

Getrennte Beitragszahlung

Klar ist, dass es keine Doppelförderung geben kann: Entweder werden Beiträge aus dem Bruttoeinkommen gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei in einen „bAV-Riester“-Vertrag eingezahlt oder es kann für Beiträge, die aus versteuertem Einkommen bezahlt wurden, die Riester-Zulage nach Abschnitt XI EStG bzw. der Sonderausgabenabzug gemäß  § 10 a EStG beantragt werden.

Heißt das nun, dass pro steuerlichem Veranlagungszeitraum, also pro Kalenderjahr, nur eine Förderung vorliegen darf? Sicher nicht! Solange eine saubere Trennung der versteuerten Beiträge von den unversteuerten Beiträgen vorliegt, kann für diese auch die Riester-Zulage beantragt werden.

Eine solche saubere Trennung ist zweifellos möglich, wenn die Beitragszahlung ab einem bestimmten Termin „umgestellt“ wird. Im bAV-Bereich kennt man dies bereits bei der „privaten Fortführung“ einer Direktversicherung: Die bisher aus unversteuertem Einkommen gezahlten Beiträge werden ab dem Umstellungstermin aus versteuertem Einkommen entrichtet.

Denkbar ist auch eine gemischte Beitragszahlung, also eine Beitragszahlung, die sowohl aus versteuertem als auch unversteuertem Einkommen gespeist wird. Aus ersten Gesprächen mit Anbietern wurde deutlich, dass diese Variante sehr kritisch gesehen wird. Die erstmalige Aufteilung einer solchen Beitragszahlung ist technisch kein Problem, aber es fehlt die Verbindlichkeit der Zuordnung: Befürchtungen, dass die Aufteilung dann auch für weit zurückliegende Beitragszahlungen immer wieder geändert werden muss, schrecken die Anbieter ab. Denn dadurch entstehen in der Verwaltung der Verträge komplexe und eigentlich unnötige Folgebearbeitungen.

Geänderte Bearbeitungen bei bAV-Riester-Verträgen?

Die Führung von zwei unterschiedlichen Förderungen verlangt aber nicht nur die korrekte Zuordnung der Beiträge. Jede Vertragsbearbeitung ist auf Besonderheiten zu überprüfen. Bei bAV-Verträgen ist, um nur ein Beispiel zu nennen, ein Teilrückkauf (z.B. zur Herauslösung eines verfallbaren Arbeitgeber-Anteils bei Dienstaustritt) durchaus üblich. Bei einem bAV-Riester-Vertrag ist in einem solchen Fall sicherzustellen, dass hierbei kein Altersvorsorgevermögen ausbezahlt wird, um die Folgen der schädlichen Verwendung zu vermeiden.

Mit solchen Besonderheiten und dazugehörigen Fragestellungen setze ich mich in meinem Blog-Beitrag „Fördertöpfe in bAV-Riester-Verträgen“ auseinander.

Fazit

In einer ersten Wahrnehmung wird ein einfaches bAV-Riester-Produkt mit der Möglichkeit, die Förderung ab einem bestimmten Zeitpunkt zu wechseln, als sinnvoll angesehen. Die bisherigen Nachteile gegenüber einem Privat-Riester-Vertrag sind beseitigt. Insbesondere clevere bAV-Vermittler können mit einem bAV-Riester eine zusätzliche Förderoption anbieten.

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